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Zweites Rückmeldeverfahren gestartet

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Seit Mai dieses Jahres überprüfen die Länder im Auftrag des Bundes erneut die damaligen Corona-Soforthilfen auf mögliche Überkompensation. Allein in Schleswig-Holstein sollen bis zum 31. Dezember 2024 rund 37.000 Antragsstellerinnen und Antragssteller, die sich bisher noch nicht gemeldet haben, angeschrieben werden. Eine Rückmeldung ist bei diesem Verfahren verpflichtend.

Rückblick: Im März 2020 hatten im „Lockdown“ Geschäfte schließen und Unternehmen ihre Tätigkeit einstellen müssen. Um ihnen das wirtschaftliche Überleben zu sichern, hatten Bund und Länder die Corona-Soforthilfen auf den Weg gebracht. Antragsstellerinnen und Antragssteller konnten ihren Liquiditätsengpass für drei oder fünf Monate schätzen und auf dieser Basis Zuschüsse von maximal 9.000 oder 15.000 Euro im Bundesprogramm (Selbstständige und kleinere Unternehmer bis zu zehn Mitarbeitern) sowie von maximal 30.000 Euro im Landesprogramm (Unternehmen mit mehr als zehn und bis zu 50 Mitarbeitern) erhalten. Allein in Schleswig-Holstein wurden in der Anfangsphase rund 468 Millionen Euro ausbezahlt. Viele Unternehmen und Selbstständige konnten früher als angenommen ihre wirtschaftliche Tätigkeit wieder aufnehmen, und der ursprünglich prognostizierte Liquiditätsengpass trat nicht ein. Bei einem ersten Rückmeldeverfahren, das im August 2021 startete, sollten sich nicht nur Antragssteller zurückmelden, bei denen eine Überkompensation vorlag. Ein Drittel der Antragssteller gab an, eine zu hohe Corona-Soforthilfe erhalten zu haben. Bei einer zusätzlich Stichprobenprüfung des Bundes erklärten 80 Prozent der Angeschrieben, sie hätten zu viel bekommen.

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein fordert bis Ende des Jahres 2024 all diejenigen Antragssteller auf, von denen ihr bisher noch keine Rückmeldung vorliegt, den Betrag der gewährten Corona-Soforthilfe zu überprüfen. Wichtig: Eine Rückmeldung ist verpflichtend und muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, auch wenn keine Überkompensation eingetreten ist. Liegt eine Überkompensation vor, ergeht über den gezahlten Betrag ein Rückforderungsbescheid. Kontakt und weitere Informationen siehe unten.

 

 

Die Investitionsbank stellt unter www.ib-sh.de/infoseite/corona-soforthilfeprogramme/ für die Ermittlung und die Rückmeldung ein Online-Verfahren bereit.

Wer Fragen zum Rückmeldeverfahren hat, kann sich telefonisch informieren (0431/659 59-777, montags – donnerstags, 8 – 17 Uhr, freitags 8 – 16 Uhr) oder per E-Mail: soforthilfe-aenderungsantrag@ib-sh.de).

 

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