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Zinsen 2023 lassen Besteuerung über Vorabpauschale aufleben

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Aufgrund der Zinsentwicklungen des vergangenen Jahres mussten zum Jahreswechsel 2023/2024 erstmalig wieder Wertzuwächse bei Fonds über eine Vorabpauschale versteuert werden. Machte ein Fonds (z.B. ETF) im Jahr 2023 Gewinn, entstanden darauf Steuern. Dies galt nicht nur für Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne, sondern auch für Erträge, die einbehalten und für die Wiederanlage auf Fondsebene verwendet wurden. Die Höhe der Vorabpauschale hängt dabei vom aktuellen allgemeinen Zinsniveau ab. Aufgrund der niedrigen Zinsen lag die Vorabpauschale in den Jahren 2021 und 2022 bei null. Das hat sich 2023 geändert.

Deutsche Banken haben die auf die Pauschale entfallenden Steuerabzugsbeträge Anfang Januar 2024 von den Verrechnungskonten ihrer Kunden abgebucht - pro 10.000€ Fondsvolumen wurden maximal 48€ (ggf. zzgl. Kirchensteuer) fällig. Alternativ konnten Anleger für ihr Depot einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einrichten. Deckte dieser die Fondsgewinne ab, wurden keine Steuerabzugsbeträge erhoben. Der Freistellungsauftrag darf dabei über alle Banken hinweg nur bis zu einem maximalen Betrag von 1.000€ (bei Ehegatten: 2.000€) gestellt werden.

Über die Vorabpauschale wird bereits vorab eine pauschale Steuer auf einen zukünftigen Gewinn erhoben. Diese wird bei einer späteren Veräußerung angerechnet, so dass im Jahr der Veräußerung nur noch der Teil des Gewinns, der nicht durch Vorabpauschalen abgedeckt ist, versteuert werden muss. Durch diese Regelung soll eine Steuerstundung vermieden werden, die ansonsten bei thesaurierenden Fonds mit langen Haltedauern auftreten würde.

 

Bildnachweis: ©Nattanan Kanchanaprat / Pixabay

 

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