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Pensionsrückstellungen – Rechnungszins gesetzeswidrig?

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Die bereits seit einigen Jahren anhaltende Niedrigzins­phase hat unter anderem erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Durch das Absinken des Rechnungszinssatzes steigen die Bilanzwerte der Pensionsverpflichtungen in den Handelsbilanzen deutlich an. Das SHBB Journal hatte hierüber zuletzt in Ausgabe 1/2016 ausführlich berichtet.

Unternehmen, die Pensionszusagen an ihre Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter erteilt haben, müssen in ihren Jahresabschlüssen Pensionsrückstellungen bilden, sofern nicht externe Versorgungsträger die Leistungen erbringen. Im steuerlichen Jahresabschluss wird für die Berechnung der Pensionsrückstellungen ein  vorgeschriebener Zinssatz von sechs Prozent berücksichtigt. Dieser Zinssatz ist seit Beginn der 1980er-Jahre  unverändert.  

Mit Beschluss aus Oktober 2017 hat das Finanzgericht Köln dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des steuerlichen Rechnungszinsfußes in Höhe von sechs Prozent vorgelegt. Nach Auffassung des Finanzgerichts müsse der Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen prüfen, ob der Rechnungszinsfuß noch realitätsgerecht sei. Dieser sei seit mittlerweile  35 Jahren unverändert und im heutigen Zinsumfeld so weit von der Realität entfernt, dass eine Überprüfung seitens des Gesetzgebers schon längst hätte stattfinden müssen. Diese fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des Finanzgerichts Köln zur  Verfassungswidrigkeit.  

Wenn das BVerfG den Rechnungszinsfuß für verfassungswidrig hält, muss der Steuergesetzgeber kurzfristig tätig werden. Ein Rechnungszinsfuß von unter sechs Prozent für Pensionsrückstellungen hätte höhere Pensionsrückstellung im steuerlichen Jahresabschluss zur Folge und damit im Ergebnis niedrigere Steuer­belastungen.    

Unser Rat:

Alle steuerlichen Veranlagungen, die von der Problematik des hohen Zinssatzes für Pensionsrückstellungen  betroffen sind, sollten mit Hinweis auf das laufenden Verfahren vor dem BVerfG offen gehalten werden. Ihre  SHBB Beratungsstelle kann Sie hierbei unterstützen.

 

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