Steuerberater in Heringsdorf

Beratung auf mich und mein Unternehmen zugeschnitten

Homeoffice und Arbeitszimmer: So beteiligt sich der Staat an den Kosten

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023 entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen.

Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, wie Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raumkostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums. Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer, Bürostuhl oder Schreibtisch sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.

Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war.

Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 € pro Tag (maximal ebenfalls 1.260€ pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alter nativarbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten mit 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, abziehen.

 

Bildnachweis: ©donterase / Pixabay

 

 

Die SHBB/LBV-Gruppe

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!