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Allgemeiner Fahrschulunterricht – Keine Umsatzsteuerbefreiung

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt mit Urteil aus März 2019 eine Umsatzsteuerbefreiung für den Fahrschulunterricht für die Kfz-Klassen B (Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht) und C1 (Fahrzeuge mit 3,5 bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht) ab. Nach Auffassung des EuGH ist Fahrschulunterricht nicht mit einem umsatzsteuerfreien Schuloder Hochschulunterricht vergleichbar.

Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, beispielsweise auch der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder Privatschulen, die nach einer Bescheinigung der Kultusbehörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten.

In dem Urteilsfall war eine Fahrschule in der Rechtsform einer GmbH Klägerin. Sie machte für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 die Umsatzsteuerfreiheit geltend. Die Finanzverwaltung erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nicht an. In der gerichtlichen Auseinandersetzung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2017 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dieser hat nun entschieden und lehnt eine Steuerbefreiung ab, da der Fahrschulunterricht die Anforderungen an einen umsatzsteuerbefreiten Schul- oder Hochschulunterricht nicht erfüllt. Es handelt sich vielmehr um einen spezialisierten Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

Die abschließende Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit der Fahrschule muss nun der Bundesfinanzhof treffen. Allerdings bestehen nach dem Urteil des EuGH kaum noch Zweifel daran, dass die Umsatzsteuerfreiheit für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 auch vom BFH verneint wird.

 

Bildnachweis: ©Gerhard Seybert / adobeStock.com

 

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